Reichs-Gesetblatt
Jahrgang 1918
Nr. 156
Inhalt: Anordnung, betreffend Emavartterung S. 1315. — Bekanntmachung über die Mitteilung von
Wertpapierpreisen. S. 1316.
(Nr. 6536) Anordnung, betreffend Einquartierung. Vom 16. November 1918.
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Die Gemeinden können die im §9 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs. Gesetzbl. S. 129) vorgesehenen Befugnisse
ausüben, um solchen Personen Naturalquartier im Sinne des §& 3 Ziffer 1 des
Gesetzes zu verschaffen, die nach dem 1. November 1918 nachweisbar aus der
bewaffneten Macht entlassen worden sind.
Die Gemeinden können zur Gewährung von Naturalquartier außer den
Eigentümern auch Mieter und sonstige Berechtigte heranziehen. Sie sollen Bürger-
quartier nur als letzten Behelf und nur für Personen in Anspruch nehmen, die
am Orte der Eingartierung ihren Unterstützungswohnsitz haben.
§ 8 des Gesetzes findet Anwendung.
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Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Genommenen die
auf ihr Verlangen gemachten Aufwendungen zu ersetzen sowie eine billige Ver-
gütung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über diese Vergütung trifft
der Demobilmachungskommissar. Die Gemeinde kann vom Einguartierten nach
Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit Erstattung verlangen.
Die besonderen Kosten, welche der Gemeinde durch die Gewährung und
Beschaffung von Naturalquartier für die im & 1 Abs. 1 dieser Anordnung be-
zeichneten Personen erwachsen, gelten als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege.
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Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt das Reichsamt für die
wirtschaftliche Demobilmachung.
Berlin, den 16. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Reichs-Gesetzbl. 1918. 246
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918.