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r. 6537) Bekanntmachung über die Mitteilung von Wertpapierpreisen. Vom 19. No-
vember 1918.
Auf Grund des & 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mittellungen
. . 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111)
über Preise von Wertpapieren usw., vom §. ovember Jot-Feichs-Ersegbl. S. 1019)
wird im Anschluß an die Bekanntmachungen, betreffend Ausnahmen von
Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November
1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 1019) und vom 2. Februar 1918 (eichs-Gesetzbl.
S. 71) folgendes bestimmt:
Artikel 1
Es sind ferner zulässig:
1. Bekanntmachungen und Mitteilungen über die für Aktien und Kuxe an
einer inländischen Börse amtlich festgestellten Kurse;
2. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be-
treiben, über Preise von Aktien und Kuxen, unbeschadet der Bestim-
mungen der 99 42, 43 und 90 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl.
1908 S. 215).
Artikel II
Diese Bestimmung tritt am 25. November 1918 in Kraft.
Berlin, den 19. November 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Aug. Müller
Der Vezug des Neichs-Gesen#t#latte vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.