Reichs Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 157
Inhalt: Verordnung über die Verh#tung von Senuchen. S. 1317.
(Nr. 6538) Verordnung über die Verhütung von Seuchen. Vom 20. November 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Demobilmachungsamts vom 12. November 1918 wird zur Verhütung von
Seuchen verordnet:
1
Sämtliche Angehörige des Hcercs und der Marine haben sich vor ihrer
Entlassung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorhandensein von Ungeziefer
und übertragbaren Krankheiten zu unterziehen. Den zu diesem Zwecke ergehenden
Anordnungcn ist Folge zu leisten.
2
Wer bei der Untersuchung als behaftet mit Ungeziefer befunden wird, ist
sobald als möglich zu entlausen.
*3
Wer sich bei der ärztlichen Untersuchung als behaftet mit einer übertrag-
baren Krankheit, insbesondere einer Geschlechtskrankheit, erweist, wird in Lazarett-
behandlung genommen, bis die Ansteckungsgefahr erloschen ist.
Besteht bei dem Erkrankten Gewähr für die Einhaltung der notwendigen
Vorsichtsmaßregeln gegen die Verbreitung der Krankheit, so kann von einer
Lazarettüberweisung abgesehen werden und die Entlassung erfolgen.
84
Wer vor seiner Entlassung einer Untersuchung der im & 1 bezeichneten Art
nicht unterzogen worden ist, hat sich unverzüglich bei der nächsten erreichbaren
militärischen Behörde oder bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsorts behufs
Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung zu melden.
Reichs--Gesetzbl. 1918. .
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918. 247