Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1317 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 157 
Inhalt: Verordnung über die Verhütung von Seuchen. S. 1317. 
  
(Nr. 6538) Verordnung über die Verhütung von Seuchen. Vom 20. November 1918. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Demobilmachungsamts vom 12. November 1918 wird zur Verhütung von 
Seuchen verordnet: 
§ 1 
Sämtliche Angehörige des Heeres und der Marine haben sich vor ihrer 
Entlassung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorhandensein von Ungeziefer 
und übertragbaren Krankheiten zu unterziehen. Den zu diesem Zwecke ergehenden 
Anordnungen ist Folge zu leisten. 
§ 2 
Wer bei der Untersuchung als behaftet mit Ungeziefer befunden wird, ist 
sobald als möglich zu entlausen. 
§ 3 
Wer sich bei der ärztlichen Untersuchung als behaftet mit einer übertrag- 
baren Krankheit, insbesondere einer Geschlechtskrankheit, erweist, wird in Lazarett- 
behandlung genommen, bis die Ansteckungsgefahr erloschen ist. 
Besteht bei dem Erkrankten Gewähr für die Einhaltung der notwendigen 
Vorsichtsmaßregeln gegen die Verbreitung der Krankheit, so kann von einer 
Lazarettüberweisung abgesehen werden und die Entlassung erfolgen. 
§ 4 
Wer vor seiner Entlassung einer Untersuchung der im § 1 bezeichneten Art 
nicht unterzogen worden ist, hat sich unverzüglich bei der nächsten erreichbaren 
militärischen Behörde oder bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsorts behufs 
Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung zu melden. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. . 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918. 247