Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr.159
Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der
Krankenversicherung. S. 1321. — Verorduaung über die Restsetzung neuer Preise für die Weiter-
arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post= und Telegrammüberwachung
im Verkebr mit dem Auslande. S. 1324.
(Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech-
tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918.
(1
Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung versichert:
1. Betricbsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken,
3. Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der
Leistungen,
4. Lehrer und Erzieher,
5. Schiffer auf deutschen Scefahrzeugen, soweit sie nicht unter die 6§& 553
bis 553b des Handelsgesctzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt,
wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits-
verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend
Mark an Entgelt beträgt.
2
Die I# 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf.
gehoben. ·
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folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere
Klasse oder Lohnstufe übertreten.“
Reichs-Gesetbl. 1918
Ausgegeben zu Berlin den 23. Rovember 1918. 249