— 105— § 6
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Reichs-
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft der Betriebssstelle zugcht.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver-
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft zuständig ist.
§ 8
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
bundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige= und
Lieferungspflicht die Sämereien, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft.
Berlin, den 1. März 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow