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(Nr. 6566) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des 8 11a der Verordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren vom 10. Juni
23. Dezember 1916 (Reichs-esetzbl. S. 1420). Vom 30. November 1918.
A-- Grund des §& 21 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Neichs-Gesetzbl.
S. 1420) wird folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph .
slladerVerordnuugüberdieRegelungdesVerkehrsmitWeb-,Wirk-
uantrickwarcnvom10.Junix23.Dezember1916(Reichs-Gesetzbl.S.l420)
tritt außer Kraft.
Berlin, den 30. November 1918.
Reichswirtschaftsamt
Dr. August Müller
(Nr. 6567) Verordnung über die Entlohnung und die Errichtung von Fachausschüssen im
Bäckerei= und Konditoreigewerbe. Vom 2. Dezember 1918.
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Die infolge der Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
ditoreien vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1329) eintretende Be-
schränkung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, den von ihm beschäftigten
Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und sonstigen gewerblichen Arbeitern Abzüge von
der vereinbarten Entlohnung zu machen. Ist Stücklohn vereinbart, so erhöhen
sich die vereinbarten Lohnsätze derart, daß in acht Arbeitsstunden der gleiche
Lohnbetrag erzielt wird, der bisher auf einen regelmäßigen Arbeitstag entfiel.
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Die Kommunalverbände, denen nach den §#9 58, 74 der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) die
Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler obliegt, haben für
ihren Bezirk je einen Fachausschuß für das Bäckerei= und Konditoreigewerbe zu
errichten.
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Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die
von der Vertretung des Kommunalverbandes ernannt werden.