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§5 1
Werden nachträglich Tatsachen festgestellt, welche, die Annahme rechtfertigen,
daß einc Person nicht geeignet sei, Luftfahrzeuge zu führen, so kann die Behörde
ihr die Erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit entziehen.
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Aufstieg-, Landungs= und Flugplätze dürfen nur mit Genehmigung der
Behörde angelegt, schon vorhandene Plätze nur mit dieser Genehmigung in Be-
trieb gehalten werden. Die Behörde kann die Schließung bereits genehmigter
Plätze anordnen, wenn cs aus Gründen der Verkehrs= oder der Landessicherheit
geboten erscheint.
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Zuverlässigkeits- und Wettbewerbsfahrten von Luftfahrzeugen sowie alle
sonstigen Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen bedürfen der Genchmigung der
Landeszentralbehörde.
Erstreckt sich die Veranstaltung über den Bereich mehrerer Bundesstaaten,
so sind zur Genehmigung die Zentralbehörden der Bundesstaaten gemeinsam zu-
ständig, deren Gebiet bei Aufstieg und Landung berührt wird.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist das Reichsluftamt zu hören; er-
hebt es Widerspruch, so ist die Genehmigung zu versagen.
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Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luft-
fahrzeuge (Luftfahrtunternehmen) bedarf der Genehmigung der Behörde; die Ge-
nehmigung kann auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Erstrecken sich die Fahrten über den Bereich mehrerer Bundesstaaten, so
sind zur Genehmigung die Zentralbehörden der Bundesstaaten gemeinsam zu-
ständig, deren Gebiet bei Aufstieg und Landung berührt wird.
Vor Erteilung der Genehmigung ist das Reichsluftamt zu hören; erhebt
es Widerspruch, so ist die Genehmigung zu versagen.
(9
Vorbehalten bleibt die Bestimmung darüber, inwieweit diese Vorschriften
auf andere Luftfahrzeuge und luftfahrzeugähnliche Geräte und auf die militärische
Luftfahrt Anwendung zu finden haben.
*10
Vorbehalten bleiben:
1. die Bestimmungen, die zur Ausführung der §§ 1 bis 9 erforderlich
sind, insbesondere über die Prüfung, Julassung und Kennzeichnung der
Luftfahrzeuge und über die Ausbildung, Prüfung und Zulassung der
Führer,