Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  1409  —

2.  die  sonstigen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
erforderlichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Luftfahrzeugen
außerhalb  der  Flugplätze,

3.  Bestimmungen  über  den  Verkehr  innerhalb  der  Flugplätze,

4.  Bestimmungen  über  räumliche  Begrenzungen  des  Fliegens  im  Inland
und  über  das  Ulberfliegen  der  Grenzen  durch  in-  und  ausländische
Luftfahrzeuge.

811
Vorbehalten  bleibt,  die  Zuständigkeit  des  Reichsluftamts  einerseits  und  der
von  den  Landeszentralbehörden  zu  bestimmenden  Behörden  anderseits  für  die
Durchführung  dieser  Vorschriften  zu  ordnen.

*  12
Solange  die  grundlegenden  Bestimmungen  nach  &  10  Ziffer  1  bis  4  nicht
erlassen  sind,  hat  das  Reichsluftamt  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  seinem  Ermessen
  im  Einzelfall  Luftfahrt  zuzulassen.

#  13
Diese  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanfstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.