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2. die sonstigen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
erforderlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Luftfahrzeugen
außerhalb der Flugplätze,
3. Bestimmungen über den Verkehr innerhalb der Flugplätze,
4. Bestimmungen über räumliche Begrenzungen des Fliegens im Inland
und über das Ulberfliegen der Grenzen durch in- und ausländische
Luftfahrzeuge.
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Vorbehalten bleibt, die Zuständigkeit des Reichsluftamts einerseits und der
von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden anderseits für die
Durchführung dieser Vorschriften zu ordnen.
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Solange die grundlegenden Bestimmungen nach & 10 Ziffer 1 bis 4 nicht
erlassen sind, hat das Reichsluftamt die ausschließliche Befugnis, nach seinem Ermessen
im Einzelfall Luftfahrt zuzulassen.
# 13
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.