— 1413 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 177
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Inhalt: rn–e über die Gesiisung der S F Gtraffestsetzungen ber Elnberufungt-
ausschüsse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst). S. 1418. — Ausfäh-
rungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauerelen und
den Malzhandel. S. 1414.
(Nr. 6576) Verordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straffestsetzungen der
Einberufungsausschüsse (§7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst).. Vom 6. Dezember 1918.
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In Abänderung des § 15 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. November
1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des &7 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1040) in der Fassung
des Artikel 1 der Bekanntmachung vom 28. März 1918 zur Abänderung der
vorbezeichneten Bekanntmachung Reichs-Gesetzbl. S. 155) wird folgendes bestimmt:
Gegen Beschlüsse der Einberufüngsausschüsse, wodurch auf Grund des § 15
Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1917 Ordnungsstrafen festgesetzt
sind, kann nur noch binnen zwei Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an Beschwerde eingelegt werden. Die Beschweche ist bei dem zur
Entscheidung über sie zuständigen Feststellungsausschusse (& 4 Abs. 2 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst) einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1918.
Der Nat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer
Neiche-Gesetzbl. 1918. 271
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.