Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1413 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 177 
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Inhalt: rn–e über die Gesiisung der S F Gtraffestsetzungen ber Elnberufungt- 
ausschüsse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst). S. 1418. — Ausfäh- 
rungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauerelen und 
den Malzhandel. S. 1414. 
  
(Nr. 6576) Verordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straffestsetzungen der 
Einberufungsausschüsse (§7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst).. Vom 6. Dezember 1918. 
1 
In Abänderung des § 15 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. November 
1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des &7 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1040) in der Fassung 
des Artikel 1 der Bekanntmachung vom 28. März 1918 zur Abänderung der 
vorbezeichneten Bekanntmachung Reichs-Gesetzbl. S. 155) wird folgendes bestimmt: 
Gegen Beschlüsse der Einberufüngsausschüsse, wodurch auf Grund des § 15 
Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1917 Ordnungsstrafen festgesetzt 
sind, kann nur noch binnen zwei Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser 
Verordnung an Beschwerde eingelegt werden. Die Beschweche ist bei dem zur 
Entscheidung über sie zuständigen Feststellungsausschusse (& 4 Abs. 2 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst) einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
(2 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. Dezember 1918. 
Der Nat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Neiche-Gesetzbl. 1918. 271 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.
	        
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