— 1421 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt. Anordnung über Arbeitsnachweise. S. 1421. — Verordnung, betreffend die einstweilige
Anderung der Militärstrafgerichtsordnung, des Einfährungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetz-
buchs. S. 1422. — Geset zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr. S. 1424.
(Nr. 6581) Anordnung über Arbeitsnachweise. Vom 9. Dezember 1918.
Al Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was foldft:
1
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können
Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische Arbeits-
nachweise, an deren Verwaltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmäßig zu
beteiligen sind, zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von
anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizu-
tragen; sie können Anordnungen über die Einrichtungen und den Betrieb solcher
Arbeitsnachweise treffen. 52
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nicht gewerbsmäßigen
Arbeitsnachweise eines Bezirkes behufs Ausgleichung von Angebot und Nachfrage
auf dem Arbeilsmarkte zu Zentralstellen zusammengeschlossen werden und An-
ordnungen über die Zusammensetzung, die Verwaltung, den Betrieb und die
Tragung der Kosten erlassen.
Vor der Errichtung der Zentralstellen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zu hören.
3
Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über die von den nicht
gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen und von den Zentralstellen zu erstattenden
Meldungen und Statistischen Berichte sowie über die zu erteilenden Auskünfte
und Aufschlüsse über die Lage des Arbeitsmarktes erlassen.
Neichs-Gesebl. 1918. 274
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1918.