Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist 
eine vor diesem Tage begonnene Zwangsvollstreckung noch nicht beendet, so kann 
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die bereits erfolgten Voll- 
streckungsmaßregeln aufheben. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts 
Dr. von Krause 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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