Reichs-Gesetzblatt
Nr. 183
Inhalt: Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente aus der
Invalidenversicherung. S. 1420.
(Nr. 6586) Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente
aus der Invalidenversicherung. Vom 14. Dezember 1918.
1
Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung eine
Altersrente beziehen, wird für die Jeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. De-
zember 1919 eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu
ihrer Rente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Ausland
aufhalten.
(2
Die Julage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger
nur einen Bruchteil der NRente erhält.
(3
Die ZJulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen
Betrage ruht oder wegfällt.
(4
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt.
5
Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1920 nachgezahlt.
6
Die Julage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver-
sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Jahlstelle der Post, welche dem
Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt.
Den Sonderanstalten, die ihre Jahlungen ohne Vermittlung der Post-
anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag ent-
spricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der
Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 277
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1918.