Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 189 
Inhalt: Bekanntmachung, detreffend das Reichsverwertungsamt. S. 1445. — Verordnung), betreffend 
Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918. S. 1466. — 
Berichtigung. S. 1446. 
  
  
  
(Nr. 6599) Bekanntmachung, betreffend das Reichsverwertungsamt. Vom 17. Dezember 1918. 
D. Verwertungsamt für freiwerdende Heeres-, Marine- und sonstige reichs- 
eigene Güter erhält entsprechend seiner Stellung als Reichsbehörde die Bezeichnung 
„Reichsverwertungsamt“. " 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6600) Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 
13. November 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 1305). Vom 21. Dezember 1918. 
Artikel I 
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1305) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im 96 Satz 1 werden hinter dem Worte „soll“ die Worte eingefügt: 
„vorbehaltlich der Vorschriften der §# 12a, 12b7. 
2. Im (9 Satz 1 werden die Worte „die Weiterzahlung der Krankenkassen- 
beiträge" gestrichen. 
& 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Erreichen in einer Kalenderwoche 
Arbeitnehmer infolge vorübergebender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit 
die in ihrer Arbeitsstätte ohne Uberarbeit übliche Jahl von Arbeitsstunden nicht 
und. treten deswegen Lohnkürzungen eing so erhalten die Arbeitnehmer, sofern 
sicbzig vom Hundert des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unterstützungs- 
betrag der Woche bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbslosen- 
unterstützung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsverdienst und 
Erwerbslosenunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen 
Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über 
den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. 
nieichs-Gesegbl. 1918. 283 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1918.
	        
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