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Wer die im & 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auf Grund der im 92
bezeichneten Erlaubnis im Besitze hat, ist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in
dem der Bestand sowie der Eingang und Ausgang für jeden Stoff einzeln und
nach Tag und Menge gesondert zu vermerken sind. Aus den Eintragungen über
Eingang oder Abgang müssen auch die Namen, Stand und Wohnort der Lieferer
oder Empfänger ersichtlich sein.
(5
Die Abgabe der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände an Apotheken oder
an wissenschaftliche Institute ist nur zulässig auf Grund eines Bezugscheins über
Art und Menge, der auf Antrag des Apothekenvorstandes oder des Leiters des
Instituts von dem Vertrauensmanne für Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikalien-
A. G., Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 ausgestellt wird. In dem Antrag ist
auch der Lieferer, von dem die Gegenstände bezogen werden sollen, anzugeben.
Die Erteilung des Bezugscheins unterliegt der Aufsicht eines vom Staats-
sekretär des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung ernannten Ver-
trauensmanns, der auch berechtigt ist, das Verfahren über die Erteilung und
Versagung des Bezugscheins zu regeln.
(6
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen des
&11. &2 Abs. 1, §& 3, 9 4, §95 Abs. 1 zuwiderhandelt. Die gleiche Strafe
trifft den, der zwecks Erlangung des im & 5 bezeichneten Bezugscheins tatsächlich
unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Handel mit
Opium und anderen Betänbungsmitteln, vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 256) insoweit außer Kraft, als sie sich auf Opium, Morphin und die übrigen
Opiumalkaloide sowie auf die Verbindungen und Zubereitungen dieser Stoffe beziehen.
Berlin, den 15. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.