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I. Abschnitt
Schlußbestimmungen
(31
Das Reichsarbeitsamt und die Landeszentralbehörden können die ihnen
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise anderen Be-
hörden übertragen.
(32
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer
(Nr. 6606) Verordnung über bie Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs. Vom 21. Dezember 1918.
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Für Personen, die während des letzten Krieges dem Reiche Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben, gilt auch bei Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit die Jeit nach der Entlassung aus diesen Diensten der Zeit
ihrer Weiterleistung gleich, soweit es sich um Ansprüche auf Wochenhilfe für
ihre Kinder aus Mitteln des Reichs nach den Bekanntmachungen vom 3. De-
zember 1914, 28. Januar und 23. April 1915, 1. März und 22. November
1917 eichs-Gesetzbl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257, 1917 S. 200, 1085)
handelt und die Entbindung innerhalb sechs Wochen nach der Dienstentlassung
stattfindet.
(2
Der Betrag des Stillgeldes, welcher aus Mitteln des Reichs weiter zu
gewähren ist, wird von einer halben Mark auf fünfundsiebzig Pfennig täglich erhöht.