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§ 16
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Ersatzlebensmittel ohne die erforderliche Genehmigung gewerbs-
mäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt oder den bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen
(§ 5) zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus-
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Bescheinigung im § 9
zuwiderhandelt;
3. wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 10
Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschriften im § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
5. wer den von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs-
inhabers ein.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf Ein-
ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.