Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
 
 
1. wer Ersatzlebensmittel ohne die erforderliche Genehmigung gewerbs- 
mäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr 
bringt oder den bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen 
(§ 5) zuwiderhandelt;  
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- 
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Bescheinigung im § 9 
zuwiderhandelt;  
3. wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen 
oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 10 
Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den Vorschriften im § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
5. wer den von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
inhabers ein.  
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf Ein- 
ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 17 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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