— 130 —
versicherungsamts, dessen Entscheidung endgültig ist. Auch im Falle der Ver-
sagung entscheidet nicht die Beschlußkammer.
§ 2
Während der weiteren Dauer des Krieges erhalten die Kassenmitglieder
einen Abdruck der Satzung und ihrer Änderung (§ 325 der Reichsversicherungs-
ordnung) nur auf Antrag; im übrigen genügt die Mitteilung von Auszügen,
welche die Bestimmungen über Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge nebst der
Krankenordnung sowie Änderungen dieser Bestimmungen enthalten.
Die Mitglieder sind berechtigt, einen Abdruck der Satzung und ihrer
Änderung in den Geschäftsräumen der Kasse während der üblichen Geschäfts-
stunden einzusehen.
§ 3
Der Anspruch einer Wöchnerin auf die Leistungen der Wochenhilfe nach
§ 8 der Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom
3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) besteht auch dann, wenn die Beiträge
zur Krankenkasse für die Wöchnerin auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 420
oder § 421 der Reichsversicherungsordnung unter Wegfall oder Kürzung des
Anspruchs auf Krankengeld ermäßigt sind.
Was der Wöchnerin auf Grund dieses Anspruchs zusteht, gilt nicht als
Barleistung im Sinne des § 425 der Reichsversicherungsordnung; der Arbeit-
geber hat der Kasse dafür nichts zu erstatten.
Der Kassenvorstand kann die nach § 420 Abs. 3, § 421 der Reichsver-
sicherungsordnung ermäßigten Beiträge mit Zustimmung des Versicherungsamts
entsprechend der Steigerung der Kassenausgaben infolge dieser Wochenhilfe erhöhen,;
einer Satzungsänderung bedarf es nicht.
§ 4
Die Vorschriften der §§ 1, 2 treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
§ 5
Die Vorschriften des § 3 treten mit Wirkung vom 3. Dezember 1914
in Kraft.
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung
dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften des § 3.
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften des § 3 begründet sind, nach
dem 2. Dezember 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krankenkasse
auf Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu erteilen; die Verjährungs-
frist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt für solche Anträge
mit dem Tage der Verkündung dieser Vorschriften.
Berlin, den 17. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeiei.