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(Nr. 6272) Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel. Vom 19. März 1918.
Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird in Abänderung
des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
Der Preis, der beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller nicht über-
schritten werden darf, beträgt vom 1. April 1918 ab 120 Mark für die Tonne.
Berlin, den 19. März 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6273) Verordnung über das den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Er-
nährung der Selbstversorger zu belassende Brotgetreide. Vom 21. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
§ 1
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihrem selbstgebauten
Brotgetreide zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom
1. April bis zum 15. August 1918 an Stelle der bisher festgesetzten achteinhalb
Kilogramm (Verordnung vom 25. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 971 —)
sechseinhalb Kilogramm monatlich verwenden.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, diese Herabsetzung von einem
früheren Zeitpunkt ab vorzunehmen.
Der Reichskanzler kann, sobald es die Sicherung der Volksernährung zu-
läßt, die im Abs. 1 festgesetzte Menge wiederum bis auf achteinhalb Kilogramm
erhöhen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Den Bezug der Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.