Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

10. Hülsenfrüchten 
I. zur Körnergewinnung 
a) Erbsen und Peluschken, 
b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen) 
c) Linsen und Wicken, 
d) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), 
e) Lupinen, 
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, 
g) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide, 
II. zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, rein oder im 
Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum 
Unterpflügen, 
11. Ölfrüchten 
a) Raps und Rübsen, 
b) alle übrigen Ölfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen 
und andere), 
12. Gespinstpflanzen Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 
13. Kartoffeln 
a) Frühkartoffeln, 
b) Spätkartoffeln, 
14. Rüben und Wurzelfrüchten 
a) Zuckerrüben,  
b) Runkel- (Futter-) rüben, 
c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 
d) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 
15. Gemüsen 
a) Weißkohl b) alle sonstigen Kohlarten, 
c) Zwiebeln, 
d) alle sonstigen Gemuͤsearten Spargel, Topinamburs, Schwarzwurzeln, 
Mairüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), 
16. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung 
a) Klee aller Art, Luzerne, auch mit Beimischung von Gräsern, 
b) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, 
Mais und andere), auch in Mischung, 
17. sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Hopfen, 
Tabak, Zichorien, Korbweiden und andere) 
sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht 
bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 
§ 2 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer 
und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeinde-
	        
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