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behörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen
oder Vertrauensleuten; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandte
Personen zuzuziehen.
§ 3 Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten nach dem beigefügten Muster 1,
dessen Inhalt für den Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung maß-
gebend ist.
§ 4
Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1918 an der
Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen
(Grundsteuermutterrollen, Grundsteuerbücher, Einkommensnachweisungen, Besitz-
standsverzeichnisse, Gütergeschosse, Flurbücher u. dergl.) die Namen der Eigentümer
und Bewirtschäfter und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen
Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind.
§ 5
Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren
Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der
Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit
der durch die Ortsliste festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach
§ 4 ermittelten Flächen übereinstimmt.
§ 6
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 und 5
und die Verlängerung der Frist des § 1 zulassen.
§ 7
Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind ver-
pflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und
sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der
Grundstücke Auskunft zu erteilen.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind be-
fugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Errnteflächen die
Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen
sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der
Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von
Behörden einzuholen.
§ 8
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes-
zentralbehörden.
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