Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
Inhalt: Geseg, betreffend die Feßtstellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rech- 
nungsjahr 1917. S. 113. — Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsfuttermtttelstelle, 
Geschäftsabtellung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) S. 146 
 
 
 
 
 
(Nr. 6275) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags sum Reichshaushaltsplan 
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 22. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
  
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsplan hinzu. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- 
stellt werden.  
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen 
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1918.
	        
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