— 145 —
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918
Inhalt: Geseg, betreffend die Feßtstellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rech-
nungsjahr 1917. S. 113. — Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsfuttermtttelstelle,
Geschäftsabtellung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) S. 146
(Nr. 6275) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags sum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 22. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichs-
haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsplan hinzu.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse
gleichzeitig auf in und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge-
stellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1918.
(Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling
Reichs-Gesetzbl. 1918. 43
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1918.