— 153 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 44
Inhalt: Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen.
S. 158. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 184.
— Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 154. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung des Weingesetzes. S. 155. — Bekanntmachung zur
Abänderung der Bekanntmachung vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur
Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen HIlfsdienst. S. 155. — Bekannt-
machung über Druckpapier. S. 166.
(Nr. 6281) Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei Zins-, Renten- und Gewinnanteil-
scheinen. Vom 28. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ·
Die Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-
scheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind,
laufen, soweit sie am 31. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren,
nicht vor dem Schlusse des Jahres 1918 ab. Der Ablauf einer Frist,
der in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung eingetreten ist, gilt als nicht erfolgt, sofern der Aussteller
die Leistung nicht bereits auf Grund des § 804 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bewirkt hat.
Berlin, den 28. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Reichs-Gesebl. 1918 46
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1918.