Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 161 —    Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 45 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1918 
S. 161. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1918. S. 163. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum 
Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917. S. 164. 
  
  
 
(Nr. 6287) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech- 
nungsjahr 1918. Vom 28. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs- 
jahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und 
Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrich- 
tungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind, 
ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und endlich 
Bauten, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Bewilligungen 
stattgefunden haben, fortzusetzen. 
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsplans 
für das Rechnungsjahr 1918 angeforderten Summen verausgabt werden: 
I. Im Haushalt der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
Im ordentlichen Haushalt 
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 85 — 
für die bei Titel 61 einzeln aufgeführten Bauten und Grundstücks- 
erwerbungen die vollen Beträge, ferner bei demselben Titel zum 
Ankauf der Mietpostgrundstücke in Lobsens 24 000 Mark und 
in Markushof (Westpr.) 28 000 Mark; 
Reichs-GesetztI. 1918.  47 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1918.
	        
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