Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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bührenordnung  für  Gerichtsvollzieher)  erhöhen  sich  von  10  Pfennig  für  das  Kilometer
  auf  20  Pfennig.

§ 4
Die  im  §  80  Satz  1  des  Gerichtskostengesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  bestimmte  Schreibgebühr  von
zwanzig  Pfennig  für  die  Seite  erhöht  sich  auf  vierzig  Pfennig.  Die  Seite  muß
mindestens  zweiunddreißig  Zeilen  von  durchschnittlich  fünfzehn  Silben  enthalten.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  §  80  des  Gerichtskostengesetzes
  verwiesen  ist,  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  1  Anwendung.

§ 5

Dieses  Gesetz  tritt  am  15.  April  1918  in  Kraft.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  Anwendung,  soweit  nicht  die
Instanz  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  beendigt  war.

Mit  dem  Ablauf  von  2  Jahren  nach  der  Beendigung  des  gegenwärtigen
Kriegszustandes  tritt  das  Gesetz  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  in  den  vor
dem  Tage  des  Außerkrafttretens  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  bis  zur  Beendigung
  der  Instanz  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  nach  den  Vorschriften  der
§§  1  und  2  zu  berechnen  sind.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,
wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  1.  April  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling



      

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.