Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 230 — 
sei es an Land, sterben, sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Kon- 
sularagenten des Landes des Verstorbenen für die Aufnahme des Nachlaßver- 
zeichnisses und für die anderen zur Erhaltung und Liquidierung des Nachlasses 
erforderlichen Amtshandlungen ausschließlich zuständig. 
§ 15 
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 finden keine Anwendung auf unbe- 
wegliche Nachlaßgegenstände. 
In Ansehung dieser Gegenstände regeln sich die Ansprüche, die auf Erb- 
folge oder Vermächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung 
betreffen, nach den Gesetzen des Landes, in dem die Grundstücke liegen. 
Zur Entscheidung über Ansprüche oder Streitigkeiten wegen unbeweglicher 
Nachlaßgegenstände sind ausschließlich die zuständigen Gerichte oder die sonst zu- 
ständigen Behörden dieses Landes berufen. Diese Gerichte oder sonstigen Be- 
hörden sind verpflichtet, zur Erhaltung des unbeweglichen Vermögens des 
Verstorbenen dieselben Maßnahmen zu treffen, die sie nach der Landesgesetz- 
gebung zur Erhaltung des unbeweglichen Nachlasses von Angchörigen ihres 
Landes zu treffen haben; auch sind sie zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses 
und zur Verwaltung des bezeichneten Vermögens berufen. 
Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses ist binnen kürzester Frist dem am 
Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten zu übersenden. Erscheint sowohl 
für die beweglichen wie für die unbeweglichen Nachlaßgegenstände die Bestellung 
eines Verwalters oder Pflegers erforderlich, so werden sich der Konsularbeamte 
und die Ortsbehörde nach Möglichkeit über die Bestellung eines gemeinsamen 
Verwalters oder Pflegers für den ganzen Nachlaß verständigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.