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sei es an Land, sterben, sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Kon-
sularagenten des Landes des Verstorbenen für die Aufnahme des Nachlaßver-
zeichnisses und für die anderen zur Erhaltung und Liquidierung des Nachlasses
erforderlichen Amtshandlungen ausschließlich zuständig.
§ 15
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 finden keine Anwendung auf unbe-
wegliche Nachlaßgegenstände.
In Ansehung dieser Gegenstände regeln sich die Ansprüche, die auf Erb-
folge oder Vermächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung
betreffen, nach den Gesetzen des Landes, in dem die Grundstücke liegen.
Zur Entscheidung über Ansprüche oder Streitigkeiten wegen unbeweglicher
Nachlaßgegenstände sind ausschließlich die zuständigen Gerichte oder die sonst zu-
ständigen Behörden dieses Landes berufen. Diese Gerichte oder sonstigen Be-
hörden sind verpflichtet, zur Erhaltung des unbeweglichen Vermögens des
Verstorbenen dieselben Maßnahmen zu treffen, die sie nach der Landesgesetz-
gebung zur Erhaltung des unbeweglichen Nachlasses von Angchörigen ihres
Landes zu treffen haben; auch sind sie zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses
und zur Verwaltung des bezeichneten Vermögens berufen.
Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses ist binnen kürzester Frist dem am
Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten zu übersenden. Erscheint sowohl
für die beweglichen wie für die unbeweglichen Nachlaßgegenstände die Bestellung
eines Verwalters oder Pflegers erforderlich, so werden sich der Konsularbeamte
und die Ortsbehörde nach Möglichkeit über die Bestellung eines gemeinsamen
Verwalters oder Pflegers für den ganzen Nachlaß verständigen.