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nehmung der Interessen des Flaggenstaats betraute Generalkonsul, Konsul, Vize-
konsul oder Konsularagent unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen
und zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint zu der angegebenen Stunde weder der
Konsularbeamte noch ein von ihm abgeordneter Vertreter oder entfernt sich der
erschienene Beamte oder Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner Abwesen-
beit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzuge oder wohnt der Konsular-
leamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann die Amtshandlung
ohne vorgängige Benachrichtigung dieses Beamten vorgenommen werden; doch ist
ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben.
Dic vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn Mitglieder
der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafenorts vernommen werden
sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben, es sei denn, daß die Amwesenheit
der Konsularbeamten mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde, oder
daß es sich um Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um
Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Mitglieds der Besatzung vorge-
nommen werden.
Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffsbesuchen,
die im zollamtlichen oder gesundheitspolizeilichen Interesse oder aus Anlaß der
Erhebung von Schiffahrtsabgaben vorzunehmen sind.
Artikel 22
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten steht aus-
schließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Kauffahrtei-
schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern
der Besatzung zu schlichten, insbesondere solche, die sich auf die Heuer und die
Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen.