Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Landesbehörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der Schiffe nur 
dann eingreifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe oder öffentliche Ordnung im 
Hafen oder am Lande zu stören, oder wenn eine nicht zur Besatzung gehörende 
Person beteiligt ist. 
In allen anderen Fällen von Ausschreitungen an Bord haben die Landes- 
behörden sich darauf zu beschränken, dem Konsularbeamten und, falls ein solcher 
nicht zur Stelle ist, dem Kapitän auf Verlangen Beistand zu gewähren. Ins- 
besondere haben sie Mitglieder der Besatzung an Bord zurückzuführen oder sie, 
wenn es sich nicht um Landesangehörige handelt, festzunehmen. Die Festnahme 
ist auf ein schriftliches, an die Landesbehörde gerichtetes und von einem beglaubigten 
Auszug aus der Musterrolle begleitetes Ersuchen bis zur Dauer von zwei Monaten 
oder, wenn das Schiff länger im Hafen bleibt und der Festgenommene an Bord 
zurückgeführt werden soll, bis zur Abfahrt des Schiffes aufrechtzuerhalten. Die 
Kosten der Festnahme und der Festhaltung werden von dem Konsularbeamten 
getragen. 
Artikel 23 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können die 
Mitglieder der Besatzung von Kauffahrteischiffen ihres Landes, die von diesen 
Schiffen entwichen sind, festnehmen lassen, um sie an Bord oder nach dem Flaggen- 
staate zu senden. 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden 
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch beglaubigte Auszüge aus der 
Musterrolle nachzuweisen, daß die Person, deren Übergabe verlangt wird, zur
	        
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