Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 28 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 29 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) l. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
 
	        
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