Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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verwaltungsbeamten dieses Teiles zu bescheinigen. Die Erklärung und die Be- 
scheinigung, die soeben erwähnt sind, müssen nach Maßgabe des Abs. 2 Nr. 3 
übersetzt sein. 
Artikel 6 
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles werden im Gebiete 
des anderen Teiles zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen 
wie die Angehörigen dieses Teiles zugelassen. 
Artikel 7 
In den Fällen des Artikel 6 muß die Bescheinigung oder die Erklärung 
des Unvermögens von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antrag- 
stellers oder, in Ermangelung eines solchen, von den Behörden seines derzeitigen 
Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden 
keinem der vertragschließenden Teile an und werden von ihnen solche Bescheini- 
gungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt die 
Ausstellung oder Entgegemahme der Bescheinigung oder der Erklärung durch 
den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des Teiles, dem der Antragsteller 
angehört. 
Hält der Antragsseller sich in dem Lande auf, wo das Armenrecht nach- 
gesucht wird, so können Auskünfte bei den Behörden des Landes, dem er an- 
gehört, eingezogen werden. 
Hält er sich nicht in dem Lande auf, wo das Armerrecht nachgesucht 
wird, so ist die Bescheinigung oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei 
von dem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Landes, wo die Urkunde 
vorgelegt werden soll, zu beglaubigen.
	        
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