Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 284 — 
Artikel 13 
Wird die Auslieferung bewilligt, so ist der Auszuliefernde, falls er zu 
Lande aus dem Gebiete des ersuchten Teiles weitergeführt werden soll, an den 
zu vereinbarenden Grenzort des für die Weiterführung in Betracht kommenden 
dritten Staates zu führen, sobald die Ubernahme an diesem Orte sichergestellt 
ist. Soll die Weiterführung zur See erfolgen, so ist der Auszuliefernde an 
denjenigen Hafenort des ersuchten Teiles zu führen, wo die Einschiffung zu ge- 
schehen hat. 
Artikel 14 
Auf die Durchlieferung der an einen der vertragschließenden Teile von 
einem dritten Staate ausgelieferten oder zurückzuliefernden oder der an ihn ab- 
zuliefernden Personen durch das Gebiet des anderen Teiles, sowie auf deren 
Beförderung über See auf einem Schiffe dieses Teiles finden die über die Aus- 
lieferung in den Artikeln 1 bis 5, 8 bis 10, 12 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Durchlieferung ist von den Behörden des ersuchten Teiles auf dem 
Wege auszuführen, der ihm am geeignetsten erscheint. 
Artikel 15 
Sachen, die sich bei einer Festnahme im Gewahrsam des Festgenommenen 
befinden, sind in Beschlag zu nehmen. 
Die in Beschlag genommenen Sachen sind bei der Auslieferung mit dem 
Auszuliefernden auszuhändigen, sofern nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen. 
Das Gleiche gilt für Sachen, die mit einer durchzuliefernden Person übernommen 
sind. Die Sachen sind auch auszuhändigen, wenn der Auszuliefernde oder der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.