— 284 —
Artikel 13
Wird die Auslieferung bewilligt, so ist der Auszuliefernde, falls er zu
Lande aus dem Gebiete des ersuchten Teiles weitergeführt werden soll, an den
zu vereinbarenden Grenzort des für die Weiterführung in Betracht kommenden
dritten Staates zu führen, sobald die Ubernahme an diesem Orte sichergestellt
ist. Soll die Weiterführung zur See erfolgen, so ist der Auszuliefernde an
denjenigen Hafenort des ersuchten Teiles zu führen, wo die Einschiffung zu ge-
schehen hat.
Artikel 14
Auf die Durchlieferung der an einen der vertragschließenden Teile von
einem dritten Staate ausgelieferten oder zurückzuliefernden oder der an ihn ab-
zuliefernden Personen durch das Gebiet des anderen Teiles, sowie auf deren
Beförderung über See auf einem Schiffe dieses Teiles finden die über die Aus-
lieferung in den Artikeln 1 bis 5, 8 bis 10, 12 getroffenen Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
Die Durchlieferung ist von den Behörden des ersuchten Teiles auf dem
Wege auszuführen, der ihm am geeignetsten erscheint.
Artikel 15
Sachen, die sich bei einer Festnahme im Gewahrsam des Festgenommenen
befinden, sind in Beschlag zu nehmen.
Die in Beschlag genommenen Sachen sind bei der Auslieferung mit dem
Auszuliefernden auszuhändigen, sofern nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen.
Das Gleiche gilt für Sachen, die mit einer durchzuliefernden Person übernommen
sind. Die Sachen sind auch auszuhändigen, wenn der Auszuliefernde oder der