Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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gleichviel welchem Staate er angehört, im Gebiete des ersuchenden Teiles in keinem 
Falle unter dem Verdachte der Täterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begünsti- 
gung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder einer 
anderen vorher begangenen Tat strafgerichtlich verfolgt werden; ebensowenig darf 
er zur Vollstreckung eines vor seinem Eintreffen ergangenen Strafurteils oder aus 
einem anderen vorher eingetretenen Rechtsgrund vorgeführt oder in Haft ge- 
nommen werden.  
Artikel 26 
Die Kosten der Rechtshilfe in Strafsachen werden von dem ersuchten Teile 
getragen, soweit sie in seinem Gebiet entstehen. Dies gilt im Falle des Artikel 27 
auch für die Kosten der Rückbeförderung der zugeführten Personen und der mit- 
geteilten Sachen.  
Dritter Abschnitt 
Mitteilung von Verurteilungen 
Artikel 27 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander kostenlos von den 
rechtskräftigen Urteilen Mitteilung zu machen, die von ihren Gerichten gegen 
Angehörige des anderen Teiles wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit Aus- 
nahme der Übertretungen erlassen sind. Diese Mitteilung erfolgt auf diplomatischem 
Wege durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Strafurteils oder der 
Urteilsformel oder eines die Entscheidung auszugsweise enthaltenden Vermerks 
oder einer Strafnachricht. 
	        
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