Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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gezahlte  Vorschuß  darauf  zu  vermerken.  Der  ersuchende  Teil  hat  dem  anderen
Teile  den  Vorschuß  ohne  Verzug  zu  erstatten.  

Artikel  24

Soll  eine  in  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  in  Haft  befindliche  Person  den
Behörden  des  anderen  Teiles  zugeführt  werden,  damit  sie  als  Zeuge  vernommen
oder  anderen  Zeugen  oder  dem  Beschuldigten  gegenübergestellt  wird,  oder  sollen
Sachen,  die  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  in  Beschlag  genommen  sind  oder
sich  dort  sonst  in  amtlicher  Verwahrung  befinden,  übermittelt  werden,  um  als
Beweisstücke  zu  dienen,  so  ist  ein  entsprechender  Antrag  auf  diplomatischem  Wege
zu  stellen.  

Besteht  kein  Anlaß,  den  Antrag  gemäß  Artikel  21  abzulehnen,  stehen  auch
anderweit  keine  besonderen  Bedenken  entgegen,  so  ist  dem  Antrage  durch  Beförderung
  der  zuzuführenden  Personen  und  der  zu  übermittelnden  Sachen  nach  dem
für  die  Übergabe  bestimmten  Grenzort  eines  dritten  Staates  oder  dem  dafür  bestimmten
  Hafenort  des  ersuchten  Teiles  zu  entsprechen.

Der  ersuchende  Teil  hat  die  ihm  zugeführte  Person  und  die  ihm  übermittelten
  Sachen  nach  Vornahme  der  beabsichtigten  Amtshandlungen  ohne  Verzug
zurückzuliefern.

Artikel  25
Der  Zeuge  oder  Sachverständige,  der  auf  eine  durch  die  Behörden  des
ersuchten  Teiles  ihm  zugestellte  oder  von  ihnen  selbst  veranlaßte  Ladung  vor  den
Behörden  des  ersuchenden  Teiles  erscheint,  sowie  der  in  Haft  befindliche  Zeuge,
der  diesen  Behörden  von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  zugeführt  wird,  darf,