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Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen werden, soweit diese Gerichte oder
sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden.
Artikel 4
Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 19 des Hauptvertrags
können die Nachlässe von Muhammedanern der deutschen Schutzgebiete, die im
Gebiete des Osmanischen Reichs gestorben sind, sowie die Nachlässe von muhamme-
danischen Angehörigen des Osmanischen Reichs, die in einem deutschen Schutz-
gebiete gestorben sind, auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers von
den zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Sterbeortes
abgehandelt werden, soweit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhamme-
danische Recht anwenden. Ist der Konsularbeamte des Heimatlandes des Ver-
storbenen bereits mit der Abhandlung des Nachlasses befaßt, so muß der Antrag
innerhalb der im Artikel 19 § 6 Abs. 1 des Hauptvertrags vorgesehenen Fristen
gestellt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können die bezeichneten Gerichte oder
sonstigen Behörden über alle Ansprüche entscheiden, die auf Erbfolge oder Ver-
mächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung betreffen.
Artikel 5
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Artikel 6
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft.