Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen werden, soweit diese Gerichte oder 
sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden. 
Artikel 4 
Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 19 des Hauptvertrags 
können die Nachlässe von Muhammedanern der deutschen Schutzgebiete, die im 
Gebiete des Osmanischen Reichs gestorben sind, sowie die Nachlässe von muhamme- 
danischen Angehörigen des Osmanischen Reichs, die in einem deutschen Schutz- 
gebiete gestorben sind, auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers von 
den zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Sterbeortes 
abgehandelt werden, soweit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhamme- 
danische Recht anwenden. Ist der Konsularbeamte des Heimatlandes des Ver- 
storbenen bereits mit der Abhandlung des Nachlasses befaßt, so muß der Antrag 
innerhalb der im Artikel 19 § 6 Abs. 1 des Hauptvertrags vorgesehenen Fristen 
gestellt werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen können die bezeichneten Gerichte oder 
sonstigen Behörden über alle Ansprüche entscheiden, die auf Erbfolge oder Ver- 
mächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung betreffen. 
Artikel 5 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 6 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft.
	        
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