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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat
und Justitiar im Auswärtigen Amte;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller-
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt:
Artikel 1
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags vom 11. Januar 1917
über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten
(Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2, 3 enthaltenen Maß-
gaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen
Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des
Deutschen Reichs gehörten.
Artikel 2
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an-
gesehen werden. ·