Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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2. § 2 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren 
Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nicht übersteigen: 
beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster 
a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) 
                                                                                                3,50 Mark, 
b) an den Verbraucher ........................................... 4,00 "        ; 
beim Verkaufe durch den Händler 
a) an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des 
Empfängers ................................................................... 4,00 "        ;    
b) an den Verbraucher ...........................................   4,50   "        . 
Die im Abs. 1 für den Verkauf an den, Verbraucher festgesetzten Preise 
erhöhen sich, wenn der Verkauf an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr 
als 100 000 Einwohner zählen, um 25 Pfennig. 
Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); 
sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei 
der Verpackung (Strohbindung) ist verboten. 
3. § 5 erhält folgende Fassung: 
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 
oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 
ab bis auf weiteres verboten. 
4. Im § 8 Abs. 2 ist hinter den Worten „Die Landeszentralbehörden“ 
einzufügen „oder die von ihnen bestimmten Behörden“. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917, 
wie er sich aus den Änderungen durch diese Verordnung ergibt, ist unter dem Tage 
dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6326). Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit 
Gänsen. Vom 2. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung 
über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird 
der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich aus 
der Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
	        
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