Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  395 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 66    
 
 
 
   
  
Inhalt: Verordnung gegen Preistreiberei S. 305. 
(Nr. 6337) Verordnung gegen Preistreiberei. Vom 8. Mai 1918. 
Der  Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wegen übermäßiger Preissteigerung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe 
bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: 
1. wer vorsätzlich für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegs- 
bedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver- 
hältnisse einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich 
oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer vorsätzlich für die Vermittlung von Geschäften über Gegenstände 
des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Vergütungen fordert, die 
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen 
Verdienst enthalten, oder solche Vergütungen sich oder einem anderen 
gewähren oder versprechen läßt; 
3. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs, die 
von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht 
zurückhält, durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
4. wer vorsätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder 
des Kriegsbedarfs durch unlautere Machenschaften, insbesondere Ketten- 
handel, steigert; 
5. wer in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs 
oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vorräte un- 
brauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit 
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
Reichs-Gesetzbl. 1918 88 
Ausgegeben zu Berlin, den 13 Mai 1918.
	        
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