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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 68
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 / 21. Juni 1917. S. 405. — Verordnung über
die Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. S. 407.
(Nr. 6339) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130) / 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544)
Vom 11. Mai 1918
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen
Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1130) / 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wird
folgendes bestimmt:
§ 1
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur
Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer
Bezeichnung im gewerblichen Verkehre das Wort „Seife“ oder eine das Wort
„Seife“ enthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden.
§ 2
Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art
oder von Rohstoffen für deren Herstellung dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie
Soda oder Pottasche enthalten, im gewerblichen Verkehre die Worte „Soda“ oder
„Pottasche“, auch in Wortverbindungen, nicht verwendet werden.
Die Vorschrift findet auf Kristall- und Feinsoda, welche bis zu 5 vom
Hundert unvermeidliche Verunreinigungen oder technisch erforderliche Beimengungen
(wasserfreies Natriumsulfat, Natriumchlorid und dergleichen) enthalten dürfen,
sowie auf kalzinierte und kaustische Soda und auf rohe und gereinigte Pottasche,
Reichs-Gesetzbl. 1918. 90
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1918.