Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet oder 
trocknet; 
3. wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 auf 
Einziehung des Leimleders oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
§ 12 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
§ 13 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 24. Februar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 113). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Für Leimleder, das bereits gemäß der Verordnung vom 24. Februar 1916 
angemeldet worden ist, bleiben die Vorschriften des § 6 dieser Verordnung in Kraft. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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