— 425 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 73
Inhalt: Reichsgetrreiderrdnung für die Ernte 1918. S. 425. — Bekanntmachung der neuen
Fassung der Reichsnetreideordnung für die Ernte 1918. S. 431.
(Nr. 6348) Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Vom 29. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus.
der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reichsgetreideordnung für die Ernte
1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) mit den aus folgenden Vor-
schriften sich ergebenden Anderungen:
1. Im § 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer,“ und „Erbsen,“ in
besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),“ und
zwischen den Worten „Wicken,“ und „Buchweizen,“ in besonderer Zeile das Wort
„Lupinen,“ einzufügen.
2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter "Stroh," einzufügen
„mit dem Gerben die Spelzspreu,“.
3. Im § 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und als Abs. 4 folgende Vor-
schrift angefügt:
„Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Ver-
wendung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen.
Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen
jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem
Kommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrags
vorgenommen wird, den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder
eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder
Reichs-Gesetzbl. 1918. 95
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1918.