Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 460 — 
§ 77 
Die Anzeigepflicht (§ 76) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens stehen, 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der Reichs- 
futtermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte) stehen, 
c) Vorräte, die bei einem Besitzer an 
1. Brotgetreide, 
2. anderem Getreide, 
3. Hülsenfrüchten, 
4. Buchweizen und Hirse 
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse 
je 25 Kilogramm nicht übersteigen, 
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen 
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit 
Ausnahme von Mehl und Schrot aus Getreide. 
§ 78 
Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 
76 Abs. 1, § 77) sowie die im § 77 unter c erwähnten Vorräte für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die 
zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in 
dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlag- 
nahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die 
durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen 
über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und 
die in ihrem Eigentume stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der im 
§ 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.