— 484 — Artikel III.
Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden Teilen ver-
einbarten Linie liegen und zu Rußland gehort haben, werden der russichen
Staatshoheit nicht mehr unterstehen; die vereinbarte Linie ergibt sich aus der
diesem Friedensvertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügten Karte (Anlage 1).
Die genaue Festlegung der Linie wird durch eine deutsch-russische Kommission erfolgen.
Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit
zu Rußland keinerlei Verpflichtungen gegenuber Rußland erwachsen.
Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse dieser
Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen, das künftige Schicksal
dieser Gebiete im Benehmen mit deren Bevölkerung zu bestimmen.
Artikel IV.
Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen und die russische
Demobilmachung vollkommen durchgeführt ist, das Gebiet östlich der im Artikel III
Absatz 1 bezeichneten Linie zu räumen, soweit nicht Artikel VI anders bestimmt.
Rußland wird alles in seinen Kräften Stehende tun, um die alsbaldige
Räumung der ostanatolischen Provinzen und ihre ordnungsmäßige Rückgabe an
die Türkei sicherzustellen.
Die Bezirke Erdehan, Körs und Batum werden gleichfalls ohne Verzug
von den russischen Truppen geräumt. Rußland wird sich in die Neuordnung der
staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Verhaltnisse dieser Bezirke nicht einmischen,
sondern überläßt es der Bevolkerung dieser Bezirke, die Neuordnung im Einver-
nehmen mit den Nachbarstaaten, namentlich der Türkei, durchzuführen.
Artikel V.
Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres einschließlich der
von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeresteile unverzüglich durchführen.
Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische Häfen überführen
und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß belassen oder sofort desarmieren.
Kriegsschiffe der mit den Mächten des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden
Staaten werden, soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische
Kriegsschiffe behandelt werden.
Das Sperrgebiet im Eismeer bleibt bis zum allgemeinen Friedensschluß
bestehen. In der Ostsee und, soweit die russische Macht reicht, im Schwarzen
Meere wird sofort mit der Wegräumung der Minen begonnen. Die Handels-