Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6210) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Futtermittel. Vom 10. Ja- 
nuar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Okltober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1108) 
 
 
 werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird vor die Worte „Futterrüben“ und „Pferde- 
möhren" jeweils das Wort „frische“ eingefügt. 
2. Im § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „kohlensaurer“ vor dem Worte 
„Kalk" zu streichen, hinter dem Worte „Torfsoden“ an Stelle des 
Wortes „und“ ein Komma zu setzen und am Schlusse unter Streichung 
des Strichpunkts hinzuzufügen „und aus verschiedenen Stoffen zu- 
sammengesetzte Futterwürzen““. 
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
alle Mischfuttermittel, gleichviel ob in ihnen dieser Verordnung 
unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind oder nicht. 
4. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 
5. § 2 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
für Futtermittel, welche die für die Verteilung der Futtermittel 
zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) oder die vom Reichskanzler 
bestimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum 
Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Ein- 
haltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt. 
6. § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für 
sonstiges Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freige- 
geben worden ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über 
den Verkehr mit diesem Saatgut. 
7. § 3 Abs. 2 ist statt  „Mengen“ zu setzen „selbstgewonnene  land- 
wirtschaftliche Erzeugnisse". 
8. Im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3, 4 und § 8 ist statt „Eigentümer“ 
jeweils zu setzen „Besitzer“.
	        
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