Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 542 — 
 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13. 26. Janmar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 56) 
  
aus 5. 
Rauchwaren jeder Art, nicht besonders ge- 
nannte: 
a) zugerichtet oder gefürbt 
Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen., 
Opossum= und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel 
für das Pud verzollt. 
Anmerkung. 2. Die in Punkt 5 a und in der 
vorstehenden Anmerkung bezeichneten Felle unterliegen 
den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zu- 
richtung oder Färbung vorgenommen worden ist, 
um Felle aus Punkt 1 dieser Nummer nachzuahmen. 
Lederwaren: 
aus 3. 
aus 5. 
Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im 
Gewichte von ½ Pfund und weniger das 
Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte- 
monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief- 
taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen 
Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver- 
schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un- 
edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein- 
schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und 
aus Halbseide) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte 
von mehr als ½ Pfund das Stück, aus 
Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian- 
leder oder Pergament 
Anmerkung zu Punkt. Der in diesem Punkte 
vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten 
Waren, deren Gewicht ½ Bfund übersteigt, an- 
zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen 
oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten 
unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder 
Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind. 
  
Pud 
Pfund 
Pfund 
  
  
 
	        
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