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Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13. 26. Janmar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln. Kopeken.
(aus 56)
aus 5.
Rauchwaren jeder Art, nicht besonders ge-
nannte:
a) zugerichtet oder gefürbt
Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen.,
Opossum= und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel
für das Pud verzollt.
Anmerkung. 2. Die in Punkt 5 a und in der
vorstehenden Anmerkung bezeichneten Felle unterliegen
den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zu-
richtung oder Färbung vorgenommen worden ist,
um Felle aus Punkt 1 dieser Nummer nachzuahmen.
Lederwaren:
aus 3.
aus 5.
Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im
Gewichte von ½ Pfund und weniger das
Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte-
monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief-
taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen
Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver-
schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un-
edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein-
schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und
aus Halbseide) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte
von mehr als ½ Pfund das Stück, aus
Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian-
leder oder Pergament
Anmerkung zu Punkt. Der in diesem Punkte
vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten
Waren, deren Gewicht ½ Bfund übersteigt, an-
zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen
oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten
unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder
Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind.
Pud
Pfund
Pfund