Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 574 — 
  
  
  
  
  
NRummern 
w 2 
3 - Fi 1u : 
Taiifs wvom Bezeichnung der Waren. Einheit. in. 
13./26. 
19. M Rubeln. Kopeken. 
aus 155 Draht: 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
aus 156 Drahtwaren: 
aus 1. aus Eisen oder Stahl: 
d) Kratzen und Kratzenbänder jeder Art.. Pud 4 80 
Anmerkung. Stecknadeln aus Eisen oder Stahl, 
nicht zum Schmuck bestimmt, auch mit Köpfen aus 
Metall oder mit kugelförmigen Köpfen aus schwarzem, 
einfarbigem oder marmoriertem Glas, werden, so- 
fern sie nicht unter die für künstliche Steine vor- 
gesehene Tarifnummer fallen, wie Waren aus Eisen- 6 
oder Stahldraht nach Nr. 156 Punkt 1 des Tarifs « 
verzollt, wenn ihre Länge einschließlich des Kopfes 2 ½ 
russische Zoll (6,35 cm) nicht übersteigt, und wenn 
sie den den Jollämtern übersandten Mustersammlungen 
entsprechen. 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
aus 157 Nadeln aus Stahl oder Eisen: 
1. Nähnadeln und andere Nadeln jeder Art, 
außer den weiter unten genannten Pfund 1 20 
2. Nähmaschinennaden Pfund – 
aus 158 
  
Messerwaren jeder Art, außer den unter andere 
Nummern des Tarifs fallenden und den Maschinen- 
messern: 
1. Messerwaren jeder Art, ohne Rücksicht auf 
ihre Verwendung, aus schmiedbarem Gußeisen, 
Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer, Kupferlegie- 
rungen oder anderen in Nummer 143 ge- 
nannten Metallen und Metallegierungen, in 
Fassungen aus gewöhnlichen Stoffen; Scheren 
und Pinzetten, mit glatten oder gezähnten 
  
  
  
  
  
 
	        
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