Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
— 586 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26.Januar 
I0%. 
5##m—tt- 
5... 
Bezeichnung der Waren. 
  
  
Einheit. 
Zollsatz 
Rubeln 
in 
  
Kopeken 
  
(aus 171). 
aus 172 
  
auch polierten und durchbrochenen 
(mit Ausnahme der außerhalb der Platinen an- 
gebrachten Triebe), auch wenn die Aufziehfedern 
in geschlossenen Trommeln (eingebauten Feder- 
häusern) untergebracht sind, zahlen 90 Kopeken 
für das Stück, ohne Erhebung eines Gewichts- 
bei Uhren mit Werken dieser 
zolls. Läßt sich 
Art das Werk vom Gehäuse ohne Hilfe eines 
Instruments nicht trennen, so wird ein Ge- 
wichtszoll nach dem Materiale des Gehäuses und 
daneben ein JZoll von 90 Kopeken vom Stück für 
das Werk erhoben. 
kteile, in auseinandergenon 
    
a) nicht untereinander verbundene Teile, z. B. 98 
einzelne Räder, Achsen us. 
b) untereinander verbundene Teile sowie nicht 
verbundene Teile, mit den ersteren in einer 
inneren Verpackung zusammen eingeführt 
Musikalische Instrumente: 
s 1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art 
2. Klaviere 
IEEIEEIEEIEIEIEEHEIEIEEIEIEIIIEEIEEIEIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIEIII— 
4. nicht besonders genannte musikalische Instru- 
mente jeder Art, Zubehörteile zu musikalischen 
Instrumenten, gesondert eingeführt, wie: Bogen, 
Darm= und Seidensaiten (metallene Saiten 
werden nach Nummer 155 verzollt), Klavia- 
turen, Hämmerchen (Wirbel für Klaviere 
werden nach Nummer 156 Punkt 1 lit. b 
Metronome, Stimmgabeln, Ansatz. 
verzollt), 
stücke GCrone) und dergleichen 
Gestellen 
und Rädern, deren Triebe nicht geschnitten sind 
  
Bfund 
Pfund 
Stick 
Stück 
Pfund 
  
168 
96 
- 
S□1# 
17 
E□ 
 
	        
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