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Nummern des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26.Januar
I0%.
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Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
Rubeln
in
Kopeken
(aus 171).
aus 172
auch polierten und durchbrochenen
(mit Ausnahme der außerhalb der Platinen an-
gebrachten Triebe), auch wenn die Aufziehfedern
in geschlossenen Trommeln (eingebauten Feder-
häusern) untergebracht sind, zahlen 90 Kopeken
für das Stück, ohne Erhebung eines Gewichts-
bei Uhren mit Werken dieser
zolls. Läßt sich
Art das Werk vom Gehäuse ohne Hilfe eines
Instruments nicht trennen, so wird ein Ge-
wichtszoll nach dem Materiale des Gehäuses und
daneben ein JZoll von 90 Kopeken vom Stück für
das Werk erhoben.
kteile, in auseinandergenon
a) nicht untereinander verbundene Teile, z. B. 98
einzelne Räder, Achsen us.
b) untereinander verbundene Teile sowie nicht
verbundene Teile, mit den ersteren in einer
inneren Verpackung zusammen eingeführt
Musikalische Instrumente:
s 1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art
2. Klaviere
IEEIEEIEEIEIEIEEHEIEIEEIEIEIIIEEIEEIEIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIEIII—
4. nicht besonders genannte musikalische Instru-
mente jeder Art, Zubehörteile zu musikalischen
Instrumenten, gesondert eingeführt, wie: Bogen,
Darm= und Seidensaiten (metallene Saiten
werden nach Nummer 155 verzollt), Klavia-
turen, Hämmerchen (Wirbel für Klaviere
werden nach Nummer 156 Punkt 1 lit. b
Metronome, Stimmgabeln, Ansatz.
verzollt),
stücke GCrone) und dergleichen
Gestellen
und Rädern, deren Triebe nicht geschnitten sind
Bfund
Pfund
Stick
Stück
Pfund
168
96
-
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17
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