— 31 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 8
Inhalt: Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall-
versicherung. S. 31. — Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich-
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. S. 33. — Be-
kanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und
tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 34.
(Nr. 6213) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der
Unfallversicherung. Vom 17. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung eine Rente
von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum
31. Dezember 1918 auf Antrag eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern die Verletzten sich im Inland auf halten, und
nicht Tatsachen die Annahme rechtferligen, daß die Zulage nicht benötigt wird.
§ 2
Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt zu
richten. Das Versicherungsamt gibt den Antrag unverzüglich an den Versiche-
rungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit.
§ 3
Der Versicherungsträger entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teilweiser
Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat
nach Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig.
Über den Einspruch entscheidet dasjenige Oberversicherungsamt, das zu entscheiden
hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Endbescheid des Versicherungs-
trägers handeln würde.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 9
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1918.