Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbrauchersaatkarte) erfolgt 
durch die untere Verwaltungsbehörde, wenn der Antragsteller aus selbstgebauten 
Früchten der Ernte 1917 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Fruchtart 
abgeliefert hat. In den anderen Fällen und, wenn es sich um Saatkarten für 
Händler (Händlersaatkarte) handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch 
die höhere Verwaltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Verwaltungs- 
behörde nach Prüfung weiterzureichen sind. 
Die Landeszentralbehörden können die Ausstellung der Saatkarten allgemein 
der höheren Verwaltungsbehörde übertragen. 
§ 3 
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum 
Erwerbe berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte 
mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu er- 
werbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks 
nach den beigefügten Mustern 1 und 2 auszustellen. Die Abschnitte A, B und 
 C der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen. 
Für Lieferung von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an mehrere 
Landwirte derselben Gemeinde können Sammelsaatkarten nach anliegendem Muster 3 
verwendet werden. Die Sammelsaatkarten müssen außer den Angaben nach Abs. 1 
auch die Angabe der Empfangsstelle und, wenn die Verteilung durch eine andere 
Stelle als die Empfangsstelle erfolgt, auch der Verteilungsstelle enthalten. 
§ 4 
Die Veräußerung (§ 1 Abs. 1) von Saatgut bedarf der Zustimmung des 
Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind. 
§ 5 
Die Zustimmung (§ 4) ist nicht erforderlich für die Veräußerung von 
Originalsaatgut und von Absaaten, die als Saatgut anerkannt sind (anerkanntes 
Saatgut), durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für 
die Veräußerung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 6). 
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter 
in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufge- 
führt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, 
wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. 
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in 
einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden 
Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
	        
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