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Artikel 19
Die beiderseitigen verschickten oder internierten Zivilangehörigen werden
tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebicte zu bleiben oder sich in ein anderes Land
zu begeben wünschen. Die Regelung der Einzelheiten und die Uberwachung ihrer
Durchführung soll durch die im Artikel 18 erwähnte Kommission erfolgen.
Die Finnische Regierung wird sich bemühen, von der Russischen Regierung
die Freilassung derjenigen Deutschen zu erlangen, die auf finnischem Gebiete fest-
genommen worden sind und sich zur Zeit außerhalb Finnlands auf russischem
Gebiete befinden.
Artikel 20
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des
anderen Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung
hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren,
sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustande befindet. Die Rückkehr
kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt
werden.
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter
Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich.
Artikel 21
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be-
findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung
oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an-
gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbehörden
besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen
bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten.
Siebentes Kapitel
Amnestie
Artikel 22
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen
Teile angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen Straftaten,
ferner den internierten oder verschickten Zivilangehörigen des andern Teiles für
die während der Internierung oder Verschickung begangenen Straftaten, endlich