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Artikel 4
Die Boden- und Gewerbserzeugnisse des einen Teiles sollen in dem Ge-
biete des anderen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt werden.
Diese Behandlung gilt für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und im allge-
meinen in jeder die Zölle und sonstigen Abgaben, die Eisenbahntarife sowie die
Handelsgeschäfte betreffenden Beziehung, ferner für die Behandlung, welche
staatliche oder unter stagtlicher Kontrolle stehende Monopolverwaltungen des einen
vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder Lieferern des anderen Teiles in
der Preisstellung oder der sonstigen Geschäftsgebarung zuteil werden lassen.
Artikel 5
Vorrechte, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges
anderen Ländern durch Erteilung von Konzessionen oder durch andere staatliche
Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch
Gewährung gleichwertiger Rechte ausgedehnt werden.
Artikel 6
Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 berechtigen nicht zur Teilnahme
an den Begünstigungen,
1. die angrenzenden Ländern zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs
innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegen-
wärtig oder künftig gewährt werden,
2. die gegenwärtig oder künftig einer der vertragschließenden Teile den mit
ihm zollgeeinten Ländern oder Gebieten gewährt,
3. die Deutschland, Österreich-Ungarn oder einem anderen mit ihm durch
ein Zollbündnis verbundenen Lande, das an Deutschland unmittelbar
oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes
Land mittelbar angrenzt, oder seinen eigenen Kolonien, auswärtigen
Besitzungen und Schutzgebieten oder denen der mit ihm zollverbündeten
Länder etwa gewähren wird.
Artikel 7
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an-
gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in fol-
genden Fällen stattfinden:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen,
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit,